Die ausdrückliche Berufung eines Bf auf § 88 SPG ändert am Rechtscharakter seiner Maßnahmenbeschwerde, auf welcher Rechtsgrundlage immer, nichts
GZ 2005/01/0203, 26.05.2009
Die belangte Behörde wies die an sie gerichteten und ausdrücklich auf § 88 Abs 2 SPG gestützten Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurück. Die Zerstörung der Urkunde durch das Grenzkontrollorgan sei ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gewesen, der in zulässiger Weise nur mit einer Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG bekämpft werden hätte können. Die beschwerdeführenden Parteien stützten ihre Beschwerden aber ausdrücklich nur auf § 88 Abs 2 SPG. Diese Vorschrift beziehe sich gerade nicht auf solche Maßnahmen, sondern nur auf schlichtes Polizeihandeln, weshalb die Beschwerden unzulässig seien.
VwGH: Die belangte Behörde wertet das Abreißen bzw Durchstreichen einer Seite der Konzessionsurkunde durch das Grenzkontrollorgan als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (und ohne vorangegangenen Bescheid) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall soll das Grenzkontrollorgan nach dem als wahr unterstellten Beschwerdevorbringen auf die Konzessionsurkunde nach Übergabe durch den Erstbeschwerdeführer so eingewirkt haben, dass sie in ihrer Einheit zerstört wurde, um die weitere Benutzung zu verhindern. Es wurde also unmittelbar (ohne vorangegangenen Bescheid) und gegen den Willen der Betroffenen ein behördlich gewollter Zustand (nämlich die Verhinderung der weiteren Benützung dieser Urkunde) durch die Anwendung von Zwang verwirklicht. Damit erweist sich die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als richtig.
Der VwGH erkennt in stRsp, dass die in § 88 Abs 1 SPG geregelte Beschwerdemöglichkeit kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur ein Fall der im Allgemeinen im B-VG und AVG vorgesehenen sog Maßnahmenbeschwerde ist. In einer solchen ist die ausdrückliche Berufung auf bestimmte Rechtsgrundlagen, wie sich aus § 67c Abs 2 AVG und § 88 Abs 4 SPG ergibt, nicht erforderlich. Die ausdrückliche Berufung eines Bf auf § 88 SPG ändert somit am Rechtscharakter seiner Maßnahmenbeschwerde, auf welcher Rechtsgrundlage immer, nichts.
Die belangte Behörde ist verpflichtet, den bei ihr angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen. Nur insofern gibt der Bf mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass sich der Bf auf bestimmte verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen beruft. Es schadet daher auch nicht, wenn sich der Bf bei der Nennung der Rechtsgrundlagen vergreift.
Der VwGH hat allerdings auch erkannt, dass eine Beschwerde nicht unter dem Blickwinkel des § 88 Abs 2 SPG geprüft werden muss, wenn der - rechtsfreundlich vertretene - Bf eine bestimmte Verhaltensweise (nur) als "faktische Amtshandlung" in Beschwerde zieht.
Im gegenständlichen Fall liegt allerdings die umgekehrte Sachverhaltskonstellation vor: Die beschwerdeführenden Parteien stützten ihre Beschwerden in Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Qualifikation des von ihnen angefochtenen Verwaltungsaktes ausdrücklich auf § 88 Abs 2 SPG. Ungeachtet dessen enthielten ihre Schriftsätze den für eine Prüfung als Maßnahmenbeschwerden erforderlichen Inhalt.
Mit § 88 Abs 2 SPG sollte - wie die Gesetzesmaterialien zum SPG zeigen - für die rechtspolitisch unerwünschte Situation Abhilfe geschaffen werden, dass es auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unklar war, ob im Einzelfall eine polizeiliche Maßnahme als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder (nur) als "schlichtes Polizeihandeln" zu qualifizieren ist. Demnach kommt der Vorschrift des § 88 Abs 2 SPG nur eine ergänzende Hilfsfunktion zu, was auch im Wortlaut dieser Regelung (arg: "... auf andere Weise" als durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) zum Ausdruck gebracht wurde. Ausgehend davon liefe ein strenger Formalismus bei der Prüfung einer Beschwerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt klar bezeichnet, ihn aber rechtlich falsch qualifiziert, dem Gesetzeszweck zuwider und findet auch im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung.