Die Auskunftspflicht des § 26 Abs 1 DSG 2000 bezieht sich nicht auf Abfragen von Daten durch Mitarbeiter desselben Auftraggebers, jedenfalls soweit seine Daten nicht für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet wurden
GZ 2005/06/0194, 28.04.2009
VwGH: Auszugehen ist davon, dass § 26 Abs 1 DSG 2000 im Lichte des in § 1 Abs 3 Z 1 DSG 2000 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auszulegen ist, wonach jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber hat, wer solche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen und wozu sie verwendet werden, "insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden". Der Formulierung dieser Verfassungsbestimmung ist auch zu entnehmen, dass dieses Recht auf Auskunft "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" zusteht, somit unter einem Gesetzesvorbehalt steht.
Das Auskunftsbegehren des Bf ging dahin, Auskunft darüber zu erhalten, "welche Personen über ihn im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS, DB4 und GDB) wann, wie oft und zu welchem Zweck Daten abgefragt haben, auf welcher Rechtsgrundlage diese Abfragen beruhen und wie diese Daten verarbeitet oder verwendet worden sind". Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich eines derartigen Auskunftsbegehrens kein Recht auf Auskunft bestehe. Sie hat sich dabei auf die Definition des § 4 Z 12 DSG 2000 berufen, wonach unter dem Begriff "Übermitteln von Daten" die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers, zu verstehen sei.
Ausgehend davon, dass das in § 26 Abs 1 dritter Satz DSG 2000 normierte, hier in Betracht kommende Recht auf Auskunft als Recht auf Anführung "allfällige(r) Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen" festgelegt ist, und in § 4 Z 12 DSG 2000 das "Übermitteln von Daten'' als "die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers" definiert ist, kann die Deutung des Ansuchens des Bf als Auskunftsbegehren nach § 26 Abs 1 DSG 2000 durch die belangte Behörde und ihre Auffassung nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass sich die Auskunftspflicht des § 26 Abs 1 DSG 2000 nicht auf Abfragen von Daten durch Mitarbeiter desselben Finanzamtes bezog, jedenfalls soweit seine Daten nicht für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers (Finanzamtes) verwendet wurden. Es erscheint auch sachgerecht, das Vorliegen einer Übermittlung iSd § 26 Abs 1 DSG 2000 nur dann anzunehmen, wenn ein solches auch nach der Definition des § 4 Z 12 DSG 2000 vorliegt. Allerdings liegt im Sinne dieser Gesetzesstelle ein "Übermitteln von Daten" auch dann vor, wenn Daten innerhalb der Sphäre ein und desselben Auftraggebers für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden.
Die belangte Behörde hat weiters aus der in § 14 Abs 3 zweiter Satz DSG 2000 enthaltenen Vorschrift, wonach solche Übermittlungen, die in der Standardverordnung gem § 17 Abs 2 Z 6 leg cit oder in der Musterverordnung gem § 19 Abs 2 leg cit vorgesehen sind, keiner Protokollierung bedürfen, den Schluss gezogen, dass bezüglich einer solchen Weiterleitung ein Recht auf Erteilung einer Auskunft nicht gegeben sei. Der Gesetzgeber habe - indem er in solchen Fällen das Unterbleiben einer Protokollierung für in solchen Verordnungen vorgesehene Übermittlungen toleriert habe - eine Offenlegung bloß der Empfängerkreise auch im Auskunftsverfahren als ausreichend angesehen.
Auch diese Auffassung der belangten Behörde kann grundsätzlich hinsichtlich jener Fälle nicht als rechtswidrig angesehen werden, in denen die Erteilung von Auskünften über individualisierte Empfänger mangels Protokollierung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
Die belangte Behörde hat in einem anderen Fall die - zutreffende - Auffassung vertreten, aus § 14 Abs 3 erster Satz DSG 2000 sei abzuleiten, dass einer Pflicht zur besonderen Protokollierung nur jene Übermittlungen unterliegen, die aus der Meldung des Auftraggebers beim Datenverarbeitungsregister nicht hervorgehen. Auf solche beziehe sich auch das Recht auf Erteilung einer Auskunft nach § 26 Abs 1 DSG 2000.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall aber keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und wenn ja welche Übermittlungen von Daten des Bf stattgefunden haben und ob diese Übermittlungen von der auf Grund des § 17 Abs 2 Z 6 und des § 19 Abs 2 DSG 2000 erlassenen Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl II Nr 312/2004, erfasst waren. Auch wenn man sohin davon ausgeht, dass dem Recht auf Auskunftserteilung gem § 26 DSG 2000 solche Übermittlungen nicht unterliegen, die gem § 14 Abs 3 zweiter Satz DSG 2000 keiner Protokollierung bedürfen, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine darüber hinausgehenden Übermittlungen stattgefunden haben, und den angefochtenen Bescheid insoferne, als damit mögliche Übermittlungen von Daten iSd § 26 Abs 1 dritter Satz DSG 2000 betroffen waren, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.