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Sicherheitsrecht

VwGH: Stellt ein Papierakt eine Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 dar?

Ein "Papierakt" ist nur dann als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 zu qualifizieren, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" iSe "Strukturierung" aufweist

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 DSG 2000
Schlagworte: Datenschutzrecht, Datei, Papierakt

GZ 2005/06/0057, 28.04.2009
Das Löschungsbegehren der Bf betreffend den Akt der Bundespolizeidirektion X hat die belangte Behörde deswegen als unbegründet erachtet, weil es sich bei diesem Akt um einen bloßen "Papierakt" handle und nicht um eine "Datei" iSd § 4 Z 6 DSG 2000.
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass ein mit Beschwerde an die Datenschutzkommission gem §§ 27 und 31 DSG 2000 geltend gemachter Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann, und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei zu qualifizieren ist, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" iSe "Strukturierung" aufweist.
Im vorliegenden Fall weist der angeführte, dem VwGH vorgelegte Papierakt mit Ausnahme einer fortlaufenden Nummerierung der darin enthaltenen Seiten keine Merkmale einer "Strukturierung" und auch keinen gewissen "Organisationsgrad" auf, sodass die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich des gegebenen Vorliegens einer "Datei" iSd § 4 Z 6 DSG 2000 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann und zwar auch im Hinblick darauf, dass im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Merkmale des "Organisationsgrades" und der "Strukturierung" des Aktes zu stellen waren.

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