Die Einhebung eines Entgelts von den Zusehern oder Besuchern für die Veranstaltung allein weist noch nicht darauf hin, dass das Vorhaben Erwerbsinteressen gedient hat
GZ 2007/05/0038, 02.04.2009
VwGH: Der im § 2 Abs 1 SGV geregelte ermäßigte Gebührensatz ist für Sportveranstaltungen und andere Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die Erwerbsinteressen dienen, vorgesehen; der ermäßigte Gebührensatz gem § 2 Abs 2 SGV ist auf Sportveranstaltungen und andere Vorhaben anzuwenden, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt.
Die SGV ist auf Grund der §§ 5a Abs 3 Z 1 und 92a SPG verordnet worden. Der in der SGV verwendete Begriff "Erwerbsinteressen" findet sich in § 5a Abs 1 SGP und wird in einem - den VwGH zwar nicht bindenden, von ihm aber zur Auslegung der im SPG verwendeten Begriffe herangezogenen - Erlass vom 10. Februar 1997 wie folgt umschrieben:
"Der gegenständliche Begriff zielt darauf ab, dass das Vorhaben ökonomisch motiviert ist, insbesondere durch die Absicht des Veranstalters, Einnahmen in erheblichem Umfang zu erzielen.
Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers ist der Tatbestand entsprechend eng auszulegen, sodass nur jene Erwerbsinteressen in Frage kommen, die mit dem Vorhaben seitens des Veranstalters selbst verfolgt werden, und daher etwaige Erwerbsinteressen anderer im Rahmen des Vorhabens auftretender oder tätig werdender Personen keine Rolle spielen. Somit sind zB für die Überwachung einer Laufsportveranstaltung keine Überwachungsgebühren zu verrechnen, solange der Veranstalter nur ein Nenngeld zur Abdeckung der Teilnahmekosten verlangt und auch Werbemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung bloß seiner Kostendeckung dienen. Ein Nenngeld ist im Übrigen auch kein 'Eintrittsgeld' iSd § 5a Abs 1 SPG, da es nicht von - passiv bleibenden - Zusehern oder Besuchern, sondern von Menschen entrichtet wird, die aktiv am Vorhaben mitwirken. Ob ein Vorhaben - entgegen den Prognosen des Veranstalters - im Zuge einer Abrechnung einen Überschuss abwirft, ist grundsätzlich unbeachtlich."
Diesen Erlass hat der VwGH bei Beurteilung des Begriffes Erwerbsinteressen mitberücksichtigt und hiezu bereits ausgeführt, dass eine auf § 5a Abs 1 erster Fall SPG gestützte Vorschreibung der Überwachungsgebühren unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, ob der Verein insoweit ein Erwerbsinteresse iSd § 5a SPG verfolgt. In diesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob der Bf mit der Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung).
Gleiches gilt für den in der SGV als Ausführungsverordnung zum SGP verwendeten Begriff "Erwerbsinteressen".
Die Einhebung eines Entgelts von den Zusehern oder Besuchern für die Veranstaltung allein weist somit noch nicht darauf hin, dass das Vorhaben Erwerbsinteressen des Bf gedient hat.
Das Erwerbsinteresse ließe sich insbesondere durch Feststellungen des Inhalts erschließen, welcher Art nach weitere Einnahmen der Bf erzielt hat, in welcher Höhe Einnahmen angefallen sind und welche mit dieser Veranstaltung verbundenen Ausgaben des Bf dem gegenüber stehen. Diese Feststellungen hat die belangte Behörde unterlassen, weil sie von der als nicht zutreffend erkannten Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass allein durch die Einhebung der Eintrittsgelder bereits ein Erwerbsinteresse des Bf iSd § 2 Abs 2 SGV anzunehmen ist.