Die Aufzählung der Vertrauenspersonen in § 37 Abs 2 JGG ist taxativ
GZ 2008/17/0169, 27.02.2009
Der Bf erhob Richtlinienbeschwerde, in welcher er vorbrachte, er habe sich zu einer Anhörung in einer Strafsache nach dem SMG zur Dienststelle der Stadtpolizei Dornbirn begeben. Dort sei er darüber belehrt worden, dass er eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt beiziehen könne. Als er erklärt habe, er wolle Bernhard A, einen Sozialarbeiter in Hohenems, beiziehen, sei ihm beschieden worden, dass dies nicht möglich sei, weil dieser nicht als Vertrauensperson gelte.
Strittig ist, ob der Bf dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, dass ihm bei der polizeilichen Einvernahme die Beiziehung des Bernhard A als Vertrauensperson verwehrt wurde. Dabei gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass der Sozialarbeiter Bernhard A in Bezug zum Bf nicht in einer der in § 37 JGG ausdrücklich genannten Beziehung (zB als ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers) stand.
Der Bf vertritt auch in seiner Beschwerde vor dem VwGH die Auffassung, die Aufzählung jener Personen, welche als Vertrauensperson gelten können, sei in § 37 JGG lediglich demonstrativ, sodass auch andere Personen, die ein Vertrauensverhältnis zum Verdächtigen besäßen, an der Vernehmung teilnehmen könnten.
VwGH: Diese Auffassung findet im Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmung keine Stütze. Dieser enthält nämlich keinen wie immer gearteten Hinweis auf eine bloß beispielhafte Aufzählung der dort genannten Personen.