Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK keine Anwendung finden
GZ 2008/03/0064, 25.02.2009
Der Bf macht geltend, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
VwGH: Der BF ist darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK keine Anwendung finden.