Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Recht auf Richtigstellung oder Löschung gem § 27 DSG 2000 und Beschwerde an die DSK wegen behaupteter Rechtsverletzung durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs

Eine behauptete Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist nach § 27 Abs 4 DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist; über eine derartige Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des DSG 2000 durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs hat die Datenschutzkommission mit Bescheid zu entscheiden

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 DSG 2000, § 31 DSG 2000
Schlagworte: Datenschutzrecht, Recht auf Richtigstellung oder Löschung, Beschwerde an die Datenschutzkommission, behauptete Rechtsverletzung, Auftraggeber des öffentlichen Bereichs

GZ 2001/12/0004, 06.06.2007
Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde (Datenschutzkommission), dem Bundesminister für Inneres mit Bescheid die Löschung von ihn betreffenden Daten aufzutragen.
VwGH: In der Systematik des § 27 DSG 2000 kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht auf Löschung oder Richtigstellung (im Folgenden wird fallbezogen jeweils nur auf das Recht auf Löschung Bezug genommen) jedenfalls (zunächst) im Wege eines Antrages an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Einbringung des Antrages ist auch das Recht geknüpft, gem § 27 Abs 4 DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten, wobei § 27 Abs 5 leg cit eine besondere Vorgangsweise für Bereiche der Vollziehung vorsieht, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs 2 Z 1 bis 5 leg cit bezeichneten Aufgaben betraut sind. In diesen Fällen steht dem Betroffenen ua die Möglichkeit offen, bei der Datenschutzkommission gem § 31 Abs 2 DSG 2000 Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung zu erheben, wenn er seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, dessen Handlungen weder der Gesetzgebung noch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Wie sich auch aus der oben dargelegten Systematik ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist nach § 27 Abs 4 DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist. Über eine derartige Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des DSG 2000 durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs hat die Datenschutzkommission mit Bescheid zu entscheiden (vgl dazu va die EB zur Regierungsvorlage zu § 31 DSG 2000, aber auch den Ausdruck "Entscheidung" in § 31 Abs 2 sowie die für einen besonderen Bereich in § 31 Abs 5 ausdrücklich vorgesehene Bescheiderlassung).
Die Verpflichtung des Auftraggebers, aus eigenem Daten zu löschen, begründet hingegen kein subjektives Recht des Betroffenen; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission gem § 30 DSG 2000, allenfalls auch auf Anregung des Betroffenen, der sich gem § 30 Abs 1 leg cit nicht nur wegen behaupteter Verletzung in subjektiven Rechten, sondern auch wegen der Missachtung ihn betreffender Pflichten an die Datenschutzkommission wenden kann. § 30 DSG 2000 sieht aber keine bescheidmäßigen Erledigungen vor (vgl auch § 30 Abs 6 - arg: "Empfehlung" - und Abs 7 DSG 2000 sowie die Erläuterungen zur RV zu § 30 DSG 2000).
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Löschung an den Bundesminister für Inneres gestellt und konnte daher keine auf eine nicht erfolgte oder mangelhafte Erledigung eines derartigen Antrages zurückgehende Rechtsverletzung geltend machen, wie sie eine Beschwerde gem § 31 DSG 2000 voraussetzen würde. Sein auf bescheidmäßige Erledigung gerichteter Antrag an die belangte Behörde auf Löschung von Daten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres war folglich unzulässig und wäre von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch die stattdessen erfolgte Abweisung des Antrages konnte der Beschwerdeführer bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation aber nicht in Rechten verletzt werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at