Das Sammeln historischer Waffen kann ein berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs 2 WaffG darstellen; dass ein Sammler auch ein Interesse haben kann, seine Sammelstücke Dritten zu präsentieren, spricht nicht dagegen
GZ 2008/11/0170, 16.12.2008
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs 2 WaffG dahin geltend gemacht, dass er als Mitglied eines Vereins und Sammler sein Wehrmachtsmotorrad mit der Originalausrüstung durch ein unbrauchbar gemachtes Maschinengewehr ausstatten möchte. Er sei kein Waffensammler, sondern ein Sammler von Oldtimern, also Fahrzeugen, welche über 25 Jahre alt seien, und Mitglied des Oldtimerclubs ÖAMTC.
VwGH: Der VwGH hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt. Dass ein Sammler auch ein Interesse haben kann, seine Sammelstücke Dritten zu präsentieren, bei Sammlern von Kraftfahrzeugen insbesondere auch etwa mit im Originalzustand erhaltenen Objekten im Rahmen von Veranstaltungen eine Ausfahrt zu unternehmen, spricht nicht gegen das hier zum Ausdruck kommende Sammlerinteresse.
Die Wortfolge "glaubhaft machen" ist dahin zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache bzw von einer bestimmten Voraussetzung zu überzeugen hat. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht.