Die Bestimmung des § 65 Abs 1 SPG ist iS ihres Schutzzwecks, nämlich der "Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit", auszulegen; eine individuelle Prognose muss erstellt werden, die auf die besonderen Aspekte der Tat sowie die Person und deren persönliche Verhältnisse abstellt
GZ 2007/05/0224, 24.11.2008
Die belangte Behörde vermeint, das Vorliegen eines "gefährlichen Angriffes" allein genüge für jede erkennungsdienstliche Behandlung.
VwGH: Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr iSd ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen. Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass die im Beschwerdefall maßgebliche Textierung des § 65 SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.
Die Bestimmung des § 65 Abs 1 SPG ist iS ihres Schutzzwecks, nämlich der "Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit", auszulegen. Das bedeutet, dass eine individuelle Prognose erstellt werden muss, die auf die besonderen Aspekte der Tat sowie die Person und deren persönliche Verhältnisse abstellt. Es muss begründet werden, warum in dem speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliegt. Die als Begründung ins Treffen geführte allgemeine Feststellung, im Suchtmittelbereich würde eine erkennungsdienstliche Behandlung der Abschreckung dienen und sei daher zulässig, kann der geforderten individuellen Prognose nicht genügen. Die Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen jedes gefährlichen Angriffes würde eine erkennungsdienstliche Behandlung ermöglichen, kann nicht geteilt werden.