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Sicherheitsrecht

VwGH: Erkennungsdienstliche Behandlung iSd § 65 Abs 1 SPG

Bei der Prognose nach § 65 Abs 1 SPG ist (auch) auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe des Betroffenen abzustellen; es bedarf insgesamt einer konkreten fallbezogenen Prognose

20. 05. 2011
Gesetze: § 65 SPG
Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, erkennungsdienstliche Behandlung, Prognose

GZ 2006/01/0478, 04.09.2008
VwGH: Gem § 65 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheint.
Zu diesem Zweck hat die Behörde eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sie sich mit den Einzelheiten des von ihr iSd ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit der Art des dadurch verwirklichten Deliktes, mit dem daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen hat.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über den von ihr angenommenen Tatverdacht keine Feststellungen getroffen; sie verwies im angefochtenen Bescheid nur darauf, dass eine Anzeige "nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG" erfolgt sei. Damit steht (nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen) nicht einmal fest, welcher Verdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, bzw welche Handlungen ihm konkret vorgeworfen werden. Auch hat die belangte Behörde nicht beachtet, dass bei der Prognose nach § 65 Abs 1 SPG (auch) auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe des Betroffenen abzustellen ist; es bedarf insgesamt einer konkreten fallbezogenen Prognose. Die auf "eine statistisch nachweisbare Rückfallsgefahr" gestützte Begründung erweist sich als nicht tragfähig und stellt keine an den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen orientierte Beurteilung dar.

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