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Sicherheitsrecht

VwGH: Auskunftsrecht gem § 26 DSG 2000 und Identitätsnachweis

Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern; die Bekanntgabe des Geburtsdatums reicht für den Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 nicht aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 DSG 2000
Schlagworte: Datenschutzrecht, Auskunftsrecht, Betroffener, Vertreter

GZ 2004/06/0221, 09.09.2008
In einem Schreiben des Vereins AD - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, welches am 5. Mai 2004 per Fax der mitbeteiligten Partei zuging, erklärte dieser, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein und ihn in allen Datenschutzangelegenheiten gegenüber der mitbeteiligten Partei zu vertreten.
Die belangte Behörde wies das Begehren auf Auskunftserteilung ab. Begründend führte sie unter Zitierung der Bestimmungen des § 1 DSG 2000 und des § 26 DSG 2000 aus, dass § 26 Abs 1 DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung knüpfe, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweise. Der Identitätsnachweis sei conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Im gegenständlichen Fall sei der Verein als Bevollmächtigter gegenüber der mitbeteiligten Partei aufgetreten, habe aber die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Daher habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Entstehen eines inhaltlichen Auskunftsanspruches noch nicht geschaffen.
VwGH: Es ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 26 DSG 2000 den klar erkennbaren Zweck hat, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gem § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte.
Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist. Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (§ 26 Abs 3 DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.
Mit dem DSG 2000 wurden die §§ 11 und 25 DSG 1978 zusammengefasst und dahingehend präzisiert, dass der bereits in der Vorgängerbestimmung des § 11 Abs 1 DSG 1979 verlangte Identitätsnachweis nunmehr in "geeigneter Form" zu erfolgen habe.
Es ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend zu folgen, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums des Betroffenen auch nach § 26 Abs 1 DSG 2000 ein für den Nachweis der Identität bedeutsames Kriterium ist. Nicht beizutreten ist ihm jedoch darin, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums bereits für den Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 ausreiche.
Der Nachweis der Identität hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein soll. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist - wie bereits gesagt - ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.
Der Auffassung der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, dass demjenigen, der sich als ein nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung Berufener nicht auf eine Vorschrift etwa wie § 8 Abs 1 RAO beziehen kann, gegenüber einem Auftraggeber durch die Übermittlung von Telefaxen in Form eines Auskunftsersuchens, einer Vollmacht, aber ohne weiteren Nachweis über die Identität des Auskunftswerbers auftritt und derart ein Auskunftsbegehren unter Berufung auf eine Vollmacht stellt, ein Nachweis "in geeigneter Form" iSd § 26 Abs 1 DSG 2000 nicht gelungen ist. In einem solchen Fall wäre vielmehr etwa die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (iSd §§ 292 ff ZPO) zu fordern. Träten diesfalls - wie vom Beschwerdeführer eingewendet - Zweifel über die Echtheit der öffentlichen Urkunde auf, so obläge es dem Auftraggeber (ähnlich wie in § 310 Abs 2 ZPO) Schritte zur Klärung der Echtheit der Urkunde zu setzen (vgl auch Dohr/Pollirer/Weiss; DSG2, Anm 8 zu § 26, die von einer generellen Unzulässigkeit von Auskunftsbegehren durch Fax-Übermittlung ausgehen, weil in diesem Fall kein zweifelsfreier Identitätsnachweis erbracht werden könne).
Mit der Auffassung, dem Erfordernis, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen, und sonst niemandem zur Kenntnis gelangen solle, könne dadurch Genüge getan werden, dass eine Einschreibsendung mit dem Vermerk "eigenhändig" oder "Rückschein" bewirkt werde, kann nicht gefolgt werden. Durch eine eigenhändige Zustellung der begehrten Daten kann die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei der Stellung des Auskunftsersuchens nämlich nicht ersetzt werden. Auch ein Hinweis auf vereinspolizeiliche Verwaltungsakten kann den von § 26 Abs 1 DSG 2000 geforderten Identitätsnachweis des Auskunftswerbers nicht ersetzen.

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