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Sicherheitsrecht

VwGH: DNA-Untersuchung gem § 67 Abs 1 SPG

Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, knüpft an zwei Voraussetzungen an: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden

20. 05. 2011
Gesetze: § 67 Abs 1 SPG
Schlagworte: DNA-Untersuchung

GZ 2006/01/0369, 04.09.2008
Die Beschwerdeführerin wurde "gem §§ 77 Abs 2 iVm 65 Abs 1 und 4 sowie 67 Abs 1 SPG" verpflichtet, an den für die erkennungsdienstliche Behandlung "erforderlichen Handlungen (DNA-Untersuchung - Abnahme eines Mundhöhlenabstriches oder Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zum Zwecke der Ermittlung von genetischer Information) mitzuwirken".
Die Beschwerdeführerin macht gegen die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung geltend, eine dafür erforderliche Prognose sei nicht angestellt worden, bzw die Voraussetzungen für eine DNA-Untersuchung würden nicht vorliegen. Zu ihrer Person seien keine Feststellungen getroffen worden, insbesondere sei nicht festgestellt worden, dass "DNA bereits abgenommen wurde und sie bereits erkennungsdienstlich behandelt worden war"; es sei ihr nämlich am 14. Juni 2005 in Innsbruck vom Landesgendarmeriekommando "DNA abgenommen worden"; diese DNA-Abnahme sei in der Folge "der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens" gewesen.
VwGH: Zu den Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem § 65 Abs 1 SPG und im Besonderen - wie hier - für die Durchführung von Maßnahmen zum Zwecke der Ermittlung von genetischen Informationen gem § 67 Abs 1 SPG ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
Dem genannten (mit der Beschwerde vorgelegten) Bescheid des UVS ist eindeutig zu entnehmen, dass "beweisrelevante DNA-Spuren" der Beschwerdeführerin (hinterlassen auf einem Trinkglas und auf gerauchten Zigaretten) über ausdrückliche Anordnung des Untersuchungsrichters des LG Innsbruck sichergestellt und ausgewertet wurden. Dieser "Vorgang" erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Strafjustiz. Er stellte keine der Sicherheitspolizei zurechenbare erkennungsdienstliche Maßnahme dar.
Diese ins Treffen geführte DNA-Analyse diente somit nicht der präventiven Verhinderung von Straftaten, sondern der Aufklärung begangener Straftaten und sie war folglich keine erkennungsdienstliche Behandlung. Die genannte DNA-Analyse durfte daher nicht ohne die Rechtfertigung der besonderen Voraussetzungen des § 67 Abs 1 SPG der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung den Datenbanken der Sicherheitsbehörden zugeführt werden. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2005 bereits einer erkennungsdienstlichen Behandlung iSd § 67 Abs 1 SPG unterzogen worden, erweist sich als unrichtig.

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