Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt
GZ 2005/03/0006, 03.09.2008
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der an seiner Wohnanschrift durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfung hinsichtlich der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe dem überprüfenden Beamten diese Waffe nicht vorweisen konnte und diesem gegenüber angab, dass er "die Waffe vorerst suchen müsste".
VwGH: Nach stRsp ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört nach der Judikatur des VwGH auch das Wissen um ua den Aufbewahrungsort der Waffen. Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort iSd § 3 2. WaffV sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt.