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Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot gem § 12 Abs 1 WaffG

Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot

GZ 2005/03/0090, 03.09.2008
VwGH: Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
Hat ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen in der Vergangenheit bereits stattgefunden, so wird die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an den gesetzlichen Schutzgütern beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch iSd § 12 WaffG gemacht werden könnte, wesentlich verstärkt, wobei diese Verhaltensprognose sich durchaus auch bloß auf einen einzigen Vorfall stützen kann. Ob der Betroffene wegen des Vorfalls strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde, ist nicht ausschlaggebend.

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