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Sicherheitsrecht

VwGH: Entschädigung gem § 12 Abs 4 WaffG

Die angemessene Entschädigung für verfallene Waffen ist nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung, vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä, maßgeblich ist; der Wert der besonderen Vorliebe iSd § 305 zweiter Halbsatz ABGB ist nicht zu berücksichtigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Entschädigung

GZ 2005/03/0099, 25.06.2008
VwGH: Gem § 12 Abs 3 Z 1 WaffG gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Waffenverbotes die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen. Gem § 12 Abs 4 leg cit hat die Behörde "dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen".
Die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung ist erforderlich, um durch den Verfall, der mit Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege eintritt, nicht unverhältnismäßig in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht des Betroffenen einzugreifen. Vom Verfall "betroffen" ist eine Person, wenn die Waffen vorher ihr Eigentum waren. Bereits nach Erlassung des Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde kann eine Eigentumsübertragung nicht mehr wirksam vorgenommen werden; umso weniger ist eine Eigentumsübertragung nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides möglich.
Die angemessene Entschädigung für verfallene Waffen ist nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung, vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä, maßgeblich ist; der Wert der besonderen Vorliebe iSd § 305 zweiter Halbsatz ABGB ist nicht zu berücksichtigen.
Die Ermittlung der Entschädigung hat regelmäßig auf Grundlage eines Schätzgutachtens über den objektiven Verkehrswert der verfallenen Gegenstände zu erfolgen. Um als Grundlage der Festsetzung einer Entschädigung dienen zu können, muss das Schätzgutachten schlüssig und nachvollziehbar sein; dies setzt insbesondere voraus, dass die im Gutachten angewendeten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen ersichtlichen Weise offen gelegt werden.

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