Allgemeine Ausführungen
GZ 2005/05/0377, 23.06.2008
VwGH: Die vom Kompetenztatbestand des Art 15 Abs 2 B-VG erfasste örtliche Sicherheitspolizei hat die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Sie ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde berührt und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgt werden kann. Zur Sicherheitspolizei gehört die Abwehr der Gefahren, die nicht typischerweise in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen; sie umfasst die Maßnahmen (Angelegenheiten), die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung des Inneren dienen. Nach Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 80, handelt es sich bei der örtlichen Sicherheitspolizei um den Schutz vor solchen Gefahren und Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugehören, und zu deren Abwehr oder Beseitigung unter den Voraussetzungen des Art 118 Abs 6 B-VG die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuschreiten hat.
In Art 15 Abs 2 B-VG ist eine besondere Aufsichtsbefugnis des Bundes verankert. Da die örtliche Sicherheitspolizei infolge der Ausnahme in Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG unter Art 15 Abs 1 B-VG fällt, ist die Ausübung der allgemeinen Gemeindeaufsicht jedoch Sache der Länder. Art 15 Abs 2 B-VG lässt das allgemeine Regime des Art 119a B-VG unberührt.