Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen erfordert keine bloße "Rechtfertigung", sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf; der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich daher nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist
GZ 2006/03/0114, 28.05.2008
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Erbin einer Vorderschaftrepetierflinte ("Pumpgun") beantragt, ihr gem § 43 Abs 4 WaffG die Berechtigung für den Besitz dieser Waffe zu erteilen. Bei dieser Waffe handelt es sich nach § 17 Abs 1 Z 4 WaffG um eine verbotene Waffe ("Kategorie A" iSd § 2 Abs 1 WaffG).
Unstrittig ist, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin die verbotene Waffe besitzen durfte; nach der Aktenlage liegt auch keine Befristung der Bewilligung vor und dem Erblasser wurden für den Besitz der Waffe auch keine Auflagen iSd § 17 Abs 3 WaffG vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich § 43 Abs 4 WaffG ausdrücklich auf gem § 43 Abs 1 sichergestellte Gegenstände - somit auf genehmigungspflichtige Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen - beziehe. Auch der Antrag eines Erben auf Erteilung oder Erweiterung einer Berechtigung, die für den Besitz einer verbotenen Waffe erforderlich ist, bedürfe daher keiner weiteren Rechtfertigung. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass § 43 Abs 4 WaffG lediglich auf genehmigungspflichtige Schusswaffen anzuwenden sei, würde dem Gesetzgeber die Schaffung einer unsinnigen Bestimmung unterstellen. Für die Erteilung einer Berechtigung zum Besitz einer verbotenen Waffe sei nämlich keine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG notwendig. Es sei daher nahe liegend, dass der Zweck der Bestimmung des § 43 Abs 4 WaffG ein anderer sein müsse, als dass bloß keine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG für verbotene Waffen (und für Kriegsmaterial) notwendig sei.
Die Bestimmung des § 43 Abs 4 WaffG würde sohin - unter Zugrundelegung der Auffassung der belangten Behörde - hinsichtlich verbotener Waffen völlig ins Leere gehen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass § 43 Abs 4 WaffG ausdrücklich von "Gegenständen" spreche, die gem § 43 Abs 1 WaffG sichergestellt wurden. § 20 WaffG spreche von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und regle ausschließlich Schusswaffen. Demgegenüber erfasse § 17 WaffG neben Waffen auch "Vorrichtungen" (§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG) und die Kriegsmaterialverordnung betreffe neben Waffen ua auch Munition und Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen. Würde sich § 43 Abs 4 WaffG nur auf genehmigungspflichtige Schusswaffen beziehen, müsse nicht auf "Gegenstände" abgestellt werden.
VwGH: Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass sich die in § 43 Abs 4 WaffG vorgesehene "Privilegierung des Erben oder Vermächtnisnehmers" nach ihrem Wortlaut auf den Besitz "eines gem Abs 1 sichergestellten Gegenstandes" und damit sowohl auf genehmigungspflichtige Schusswaffen als auch auf Kriegsmaterial oder verbotene Waffen bezieht; dies immer unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte.
Die belangte Behörde hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim Begriff der "Rechtfertigung" um einen Fachbegriff handelt, der im WaffG ausschließlich iZm genehmigungspflichtigen Schusswaffen Verwendung findet, für deren Erwerb und Besitz nach § 21 Abs 1 WaffG eine Rechtfertigung anzuführen ist. Demgegenüber erfordert der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen keine bloße "Rechtfertigung", sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf. Der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich daher nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ändert sich daher auch im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 WaffG zulässig ist.