Ausführungen zu Gewaltexzess und rassistische Beschimpfungen
GZ 2004/01/0133, 06.12.2007
In seiner Beschwerde "gem. Art. 129 Abs. 1 Z 2 B-VG" begehrt der Beschwerdeführer die Fällung nachstehenden "Erkenntnisses": "Der Beschwerdeführer ist durch die Misshandlungen am 27.11.2002 gegen 5.00 Uhr früh durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien ... in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Integrität verletzt worden und dadurch, dass er beschimpft wurde, im Recht keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden."
Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes in seinem Zimmer gewesen. Nachdem die Polizisten in sein Zimmer eingedrungen seien, hätten sie ihn zu Boden geworfen, geschlagen, gewürgt und, als er am Boden gelegen sei, mit dem Fuß auf seinen Hals getreten. Dabei habe er Verletzungen erlitten. Als er aufklären habe wollen, dass es sich bei der Aktion um einen Irrtum handle, sei er als "Neger", der Ruhe geben solle, angesprochen worden. Danach habe sich herausgestellt, dass eine Personenverwechslung vorgelegen habe.
VwGH: Gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die UVS über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.
Ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl deckt auch jene zu seiner Durchführung gesetzten Maßnahmen, die eine dem Zweck der Hausdurchsuchung dienende Funktion haben und denen kein eigenständiger Charakter zukommt; gehört es doch zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln. Dem entsprechend sind auch polizeiliche Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen (insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen und allfällige Behinderungen abzustellen) von der richterlichen Verfügung gedeckt und damit der Kognition der UVS entzogen.
Wenden die behördlichen Organe im Rahmen ihrer exekutiven Zwangsbefugnisse gegen Personen Körperkraft an, so unterliegt diese Maßnahme denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie ein im Waffengebrauchsgesetz geregelter Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen, darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz) und sie muss Maß haltend vor sich gehen. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden.
Eine bloße "Abwehrmaßnahme" durch das Ausstrecken von Armen kann nicht ohne Weiteres als Widerstandshandlung gewertet werden.
Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung stellen keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und können daher als solche auch nicht selbständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Soweit ihnen eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt, könnten sie allerdings mit einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG an die UVS herangetragen werden.
Erfolgen rassistische Beschimpfungen durch Polizeiorgane bei ihrem Einschreiten im Dienste der Strafjustiz, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, sie wären vom richterlichen Befehl gedeckt. Solche Beschimpfungen sind, so sie mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind, als dessen Begleitumstände (Modalitäten) anzusehen, durch die eine richterliche Ermächtigung - wie sich schon der Wertung des Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, entnehmen lässt - in der Regel exzessiv überschritten wird. Daraus folgt zweierlei: Zum Einen sind derartige (exzessive) Beschimpfungen nicht der Kognition der UVS entzogen. Zum Anderen kann das angefochtene polizeiliche Handeln auch durch die dabei erfolgte (und mit dem Handeln verbundene) rassistische Beschimpfung rechtswidrig sein. Wären die rassistischen Beschimpfungen tatsächlich erfolgt, könnte somit auch dadurch die Gewaltanwendung exzessiv und dadurch rechtswidrig gewesen sein.