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Sicherheitsrecht

VwGH: Feststellung einer nicht meldepflichtigen Datenanwendung?

Ein Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Datenanwendung meldepflichtig ist oder nicht, ist im DSG nicht vorgesehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 DSG 2000
Schlagworte: Datenschutzrecht, Feststellung, Datenanwendung, Meldepflicht des Auftraggebers

GZ 2007/05/0220, 14.12.2007
Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit, dass er auf der öffentlichen Verkehrsfläche Anzengruberstrasse in Wien vor seiner Liegenschaft gelegentlich Videoaufzeichnungen der dort auf der öffentlichen Straße mit überhöhter Geschwindigkeit vorbei fahrenden Fahrzeuge durchführen wolle, um dort begangene Verwaltungsübertretungen (Überschreitung des in der 30er-Zone geltenden Tempolimits) zum Zwecke einer Anzeige an die zuständige Behörde und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens durch diese zu dokumentieren und nachzuweisen. Er vertrat die Auffassung, dass mit der von ihm beabsichtigten Vorgangsweise keine Datenanwendung vorliege und nur indirekt personenbezogene Daten erhoben würden und somit keine Meldepflicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass die von ihm beabsichtigten Aufzeichnungen mit einer Videokamera keine meldepflichtige Datenanwendung iSd § 17 DSG 2000 darstelle.
VwGH: Ein Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Datenanwendung meldepflichtig ist oder nicht, ist im DSG nicht vorgesehen.

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