Nach dem Zweck der Vorschrift (Identitätsfeststellung zur Sicherung der Strafverfolgung) einerseits und dem allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebot andererseits, ist es dem Polizeiorgan zumutbar, die nach den Behauptungen des Betretenen geringe Wegstrecke zwischen dem Tatort und seinem geparkten PKW (hier 30 bis 50 m) zurückzulegen, um dort eine Identitätsfeststellung mit Hilfe des Reisepasses vorzunehmen
GZ 2004/01/0409, 06.12.2007
Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2003 durch ein Organ der Bundespolizeidirektion St. Pölten am Bahnhofsplatz in St. Pölten gem § 35 Z 1 VStG festgenommen. Gegen diese Maßnahme und die anschließende Anhaltung in der Dauer von zehn Minuten erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "gem § 88 Abs 1 SPG iVm § 67c Abs 3 AVG" abgewiesen wurde.
VwGH: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen (außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen) gem § 35 Z 1 VStG Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Nach dem Zweck der Vorschrift (Identitätsfeststellung zur Sicherung der Strafverfolgung) einerseits und dem allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebot andererseits (vgl Art 1 Abs 3 PersFrG, weiters § 28a Abs 3 bzw § 29 SPG; aus der hg Rechtsprechung das E vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527), wäre es dem Polizeiorgan im gegenständlichen Fall zumutbar gewesen, die nach den Behauptungen des Betretenen geringe Wegstrecke zwischen dem Tatort und seinem geparkten PKW (hier 30 bis 50 m) zurückzulegen, um dort eine Identitätsfeststellung mit Hilfe des Reisepasses vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Festnahme erwiese sich dann als rechtswidrig.