Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist"; da die Handfesselung am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, können die Voraussetzungen nur noch strenger sein als bei der Handfesselung nach vorne zeigend
GZ 2004/11/0152, 27.09.2007
Die Beschwerdeführerin war am 9. Juli 2003 nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Mutter gegen ihren Willen - mit Handschellen am Rücken gefesselt - von Polizisten zunächst in ein Polizeiwachzimmer in Innsbruck verbracht, dort dem Amtsarzt vorgeführt und anschließend - nach Ausstellung einer Bescheinigung gem § 8 UbG - (wiederum mit Handschellen gefesselt) in die Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck gebracht worden.
VwGH: Auch wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, die betroffene Person zur Untersuchung zum Arzt bzw in der Folge in die Anstalt zu bringen, ist dabei zufolge § 9 Abs 3 UbG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: Es ist unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne "notwendig" ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, was es erfordert, dazu konkrete Feststellungen zu treffen. Diese Anforderungen hat die belangte Behörde nicht erfüllt.
Der VwGH hat schon in seinem Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist (vgl das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl 2004/11/0070, 0071).
Die belangte Behörde hat die Notwendigkeit der Fesselung der Beschwerdeführerin mit ihrer "Aggressivität" begründet. Ausreichende Feststellungen, welche diese Beurteilung tragen könnten, enthält der angefochtene Bescheid aber nicht. Eine verbale "Aggressivität" (die Beschwerdeführerin habe, so die belangte Behörde, "teilweise unverständliche Wörter geschrieen") kann - abgesehen davon, dass diese durch Handfesseln nicht zu unterbinden ist - keine Notwendigkeit einer Fesselung begründen. Ein bloßes "Gefuchtel" mit den Händen und "Ballen der Fäuste", mag dies vom einschreitenden Beamten auch als "Angriffshandlung" gedeutet worden sein, ist bei der gegebenen Konstellation (bei der Amtshandlung standen der Beschwerdeführerin, von der nicht etwa festgestellt wurde, sie verfüge über besondere Kräfte oder habe besonders bedrohlich gewirkt, immerhin zwei geschulte männliche Polizeibeamte, die noch dazu von weiteren, im Zuge der Amtshandlung vorbeikommenden Polizisten unterstützt wurden, gegenüber) nicht ausreichend, um - zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Beamten - die Notwendigkeit des Anlegens von Handschellen, noch dazu am Rücken, zu begründen.
Soweit die belangte Behörde meinte, die Fesselung sei notwendig gewesen, um einer Eigengefährdung der Beschwerdeführerin (eine solche sei auf Grund ihrer "Äußerungen in Richtung Selbstmord" anzunehmen gewesen) entgegenzuwirken, ist klarzustellen, dass situationsbezogen keine ausreichenden Hinweise dafür bestanden, die Beschwerdeführerin werde sich ohne Fesselung Schaden zufügen: Selbst wenn ihre angeblich gemachte Äußerung "Ich spring in die Sill" ernst gewesen sein mag, wäre ein derartiges Verhalten ab dem (erzwungenen) Verlassen des Flussufers in Begleitung der beiden Polizisten, die sie zum Amtsarzt brachten, kaum mehr möglich gewesen (Gegenteiliges kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden).
Die belangte Behörde hat - was die Fesselung auf dem Weg vom Sillufer in das Wachzimmer P anlangt - nicht festgestellt, ob die Beschwerdeführerin mit den Händen am Rücken oder nach vorne zeigend gefesselt worden ist, sondern sich mit der (unklaren) Feststellung begnügt: "Daraufhin wurden ihr die Handfesseln angelegt." Ausgehend von den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen erfolgte die Fesselung in dieser Phase des Geschehens mit den Händen am Rücken. Da diese Art der Fesselung mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, können die Voraussetzungen nur noch strenger sein als bei der Handfesselung nach vorne zeigend. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung am Rücken als notwendig ("unbedingt erforderlich") beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat dies offenbar verkannt, da sie nicht einmal die Art der Fesselung festgestellt hat, woraus zu schließen ist, dass sie diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat.