Vor dem Hintergrund des - bei der Definition des gefährlichen Angriffes auf Vorsatztaten abstellenden - § 16 Abs 2 SPG ist aus einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes für die Prognose über die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nichts zu gewinnen
GZ 2007/21/0341, 24.10.2007
VwGH: Die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, wobei diese Voraussetzung gem § 64 Abs 6 SPG auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bestehen bleibt. Andererseits muss die betreffende Person im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen. Diesbezüglich ist auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung hat die Behörde nach stRsp eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sie sich mit den Einzelheiten des von ihr iSd ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit der Art des dadurch verwirklichten Deliktes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer durch die erkennungsdienstliche Behandlung bewirkten "Vorbeugung" im erwähnten Sinn auseinander zu setzen hat.
Vor dem Hintergrund des - bei der Definition des gefährlichen Angriffes auf Vorsatztaten abstellenden - § 16 Abs 2 SPG ist aus einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes für die Prognose über die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nichts zu gewinnen.