Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 81 SPG
Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, örtliche Sicherheitspolizei, Störung der öffentlichen Ordnung, Lärmerregung

In seinem Erkenntnis vom 06.09.2007 zur GZ 2005/09/0168 hat sich der VwGH mit der Störung der öffentlichen Ordnung und der Lärmerregung befasst:
Die Beschwerdeführerin wurde schuldig erkannt, eine Übertretung des § 81 Abs 1 SPG dadurch begangen zu haben, dass sie am 13. September 2004 um 12.40 Uhr im Bahnhof Bregenz im Zugabteil den amtshandelnden Gendarmeriebeamten, als dieser sie aufgefordert habe, auszusteigen, angeschrieen habe, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) über sie verhängt wurde. Die belangte Behörde kam zu dem rechtlichen Schluss, das Tatbild der Übertretung nach § 81 Abs 1 SGP sei durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet, nämlich es müsse ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" vorliegen, das weiters "die öffentliche Ordnung gestört" habe. Im hier zu beurteilenden Fall habe sich die Beschwerdeführerin besonders rücksichtslos verhalten, indem sie vor einer Vielzahl von auf dem Bahnhof Bregenz und im Zugabteil befindlichen Personen lautstark herumgeschrieen und gekreischt habe. Mit diesem Verhalten habe sie auch - zumal sich dieser Vorfall an einem öffentlichen Ort abgespielt habe - die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.
Dazu der VwGH: Nach Art 15 Abs 2 B-VG gehört zur örtlichen Sicherheitspolizei jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Nov 1974 (BGBl 444) die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms in diese Bestimmung aufgenommen. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgesetzgeber zuständig (vgl die diversen "Landespolizeistrafgesetze"), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
Der VwGH hat in stRsp festgestellt, dass es sich bei der ungebührlichen Erregung störenden Lärms einerseits und der Ordnungsstörung andererseits um unterschiedliche Tatbestände handelt. Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist.
Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das ("lautes Kreischen und Schreien") zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at