In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2005/03/0022 hat sich der VwGH mit dem Waffenverbot befasst:
Der Beschwerdeführer hatte am 15. April 2001 im Zuge der Ausreisekontrolle bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, er fühle sich verfolgt, habe seiner Exfreundin einen Bargeldbetrag in Höhe von S 275.000,-- gestohlen und werde sich mit dem Geld nach Ungarn absetzen. Zudem hatte er erklärt, dass er unbedingt jemanden brauche, mit dem er reden könne und der ihn verstehe, "da ansonsten etwas passieren werde", und auf mehrere Fahrzeuge gedeutet, die sich ebenfalls der Ausreise gestellt hatten, und von denen er sich verfolgt fühle. Bei der anschließenden Durchsuchung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges waren eine Bockdoppelflinte sowie 13 Stück Schrotpatronen vorgefunden worden. Dieser Vorfall hatte zur Einweisung des Beschwerdeführers in die Niederösterreichische Landesnervenklinik G gemäß § 8 UbG geführt. Dort wurde er von 15. April 2001 bis 16. Mai 2001 stationär behandelt, die Diagnose lautete "akute wahnhafte psychotische Störung".
Dazu der VwGH: Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der begründeten Besorgnis ausgehen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Gem § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Von der Behörde ist daher - unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes - zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde va das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum"), ergibt sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH, dass dieser Zeitraum ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes nach § 12 Abs 7 WaffG ausgehen zu können. Nichts anderes gilt dann, wenn (wie im Beschwerdefall) - im Instanzenzug - zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides weiterhin eine Prognose iSd § 12 Abs 1 WaffG gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen "Anlasstat" das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen.