In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2004/18/0423 hat sich der VwGH mit dem Passrecht befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versagung der Ausstellung eines Personalausweises (19 Abs 2 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f Paßgesetz) greife in sein Recht auf Freizügigkeit ein.
Dazu der VwGH: Die Entziehung eines für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sind jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf. Gleiches hat bei der Ausstellung eines Personalausweises bzw Reisepasses zu gelten.
Der Beschwerdeführer hat durch seine gegen das SGG und das SMG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, er werde als Inhaber eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses, einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Versagung der Ausstellung eines Personalausweises als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich.