In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2007/03/0057 hat sich der VwGH mit dem Waffenpass befasst:
Der Beschwerdeführer beantragt die auf Ausstellung eines Waffenpasses gem § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG. Er bringt dazu vor, er müsse als Geschäftsführer eines näher genannten Unternehmens neben leicht veräußerlichem Gerät im Wert von ca EUR 35.000,-- - auch Bargeld im Rahmen von teilweise weit mehr als EUR 15.000,-- transportieren und teilweise mehrere Tage und Nächte verwahren. Seine Tätigkeit "über das gesamte Bundesgebiet" verhindere einen abendlichen Einwurf von Bargeldbeträgen in den Tresor seiner Bank, die Kundentätigkeit zu den üblichen Banköffnungszeiten eine sofortige Bareinzahlung bei einer Bank.
Dazu der VwGH: Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine solche Gefahr dar; dies gilt auch für den Transport von Waffen durch einen Waffenhändler. Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden kann, dass die Annahme von Bargeldbeträgen und der Transport wertvoller Geräte in der dargestellten Situation kaum vermieden werden kann und also geradezu "zwangsläufig" erfolgt, hat er damit eine besondere, daraus zwangsläufig resultierende Gefahrensituation nicht dargelegt. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, jedenfalls die Kunden des Beschwerdeführers wüssten, "wann und wohin" er sich begebe, ist nach Auffassung des VwGH nicht hinreichend, um daraus eine besondere, Gewaltanwendung befürchten lassende Gefahrenlage für ihn abzuleiten.