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Sicherheitsrecht

VwGH: Der nachträgliche Wegfall eines für die Verurteilung maßgeblich gewesenen (in der Folge als verfassungswidrig erkannten) Straftatbestandes ohne Vorliegen einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung (oder einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten) kann keinen von der Verwaltungsbehörde aufzugreifenden Löschungsgrund darstellen; gleiches gilt für eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 StrafregisterG
Schlagworte: Strafregister, Rechtsschutz

In seinem Erkenntnis vom 21.03.2007 zur GZ 2006/05/0076 hat sich der VwGH mit dem Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister befasst:
Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass die Eintragung seiner Verurteilung (gemäß § 209 StGB) in das Strafregister unzulässig und daher rückgängig zu machen sei. Der VfGH habe § 209 StGB als grundrechtswidrig aufgehoben.
Dazu der VwGH: Das in § 8 Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird.

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