In seinem Erkenntnis vom 21.03.2007 zur GZ 2006/05/0034 hat sich der VwGH mit den Überwachungsgebühren iSd § 5a SPG und dem Erwerbsinteresse befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein Überwachungsgebühren für die Überwachung der Veranstaltung "Villacher Kirchtag 2004" gemäß § 5a SPG vorgeschrieben.
Dazu der VwGH: Sofern eine, wenn auch durch einen Bescheid bewilligte Veranstaltung in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (nicht untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitten durchgeführt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass jeder Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben hinsichtlich der Überwachungsgebührenpflicht einer separaten Beurteilung zugeführt wird. Dies trifft für das sich über mehrere Tage erstreckende Vorhaben "Villacher Kirchtag 2004" mit selbständigen Veranstaltungen, die auf einem großräumigen Gelände abgehalten werden und unterschiedlichen Tatbeständen für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 16 K-VAG 1997 zuzuordnen sind, zu.
Auch ein ideeller Verein wie die beschwerdeführende Partei kann erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zulässigerweise ausüben.
Bei der Beurteilung, ob ein Erwerbsinteresse iSd § 5a SPG verfolgt wird, ist zu prüfen, ob der beschwerdeführende Verein mit dieser Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung). Dabei können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der genehmigten Veranstaltung im Zusammenhang stehen und für die Durchführung dieser Veranstaltung notwendig sind.
Die belangte Behörde hat die hiefür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Sie vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass der beschwerdeführende Verein seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und erachtet die Verpflichtung zur Entrichtung der festgestellten Überwachungsgebühren deshalb für gerechtfertigt, weil die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht jene Beweise geliefert hätten, die eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Rechnungsposten und einen zweifelsfreien Überblick über die Geschäftsgebarung ermöglicht hätten. Mit diesen Begründungsdarlegungen verkennt die belangte Behörde, dass - wie im Falle der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften - die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Die Mitwirkungspflicht der Partei reicht nicht soweit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sparen könnte.