In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2005/01/0803 hat sich der VwGH mit der erkennungsdienstlichen Behandlung befasst:
VwGH: Zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung iSd § 65 Abs 1 SPG hat die Behörde nach stRsp eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sie sich mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit der Art des dadurch verwirklichten Deliktes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen hat.