In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2005/01/0255 hat sich der VwGH mit der erkennungsdienstlichen Behandlung und DNA-Untersuchung befasst:
VwGH: Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, knüpft an zwei Voraussetzungen an: Einerseits muss der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reicht für dieBeurteilung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung über die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus. Indem die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 65 Abs 1 und 67 Abs 1 SPG allein auf Grund der Feststellung der Verurteilung des Beschwerdeführers bejahte, hat sie die Rechtslage verkannt.