In seinem Erkenntnis vom 14.11.2006 zur GZ 2005/01/0577 hat sich der VwGH mit dem Waffengebrauchsgesetz und dem dringenden Tatverdacht befasst:
VwGH: Gemäß § 7 Z 3 WaffGG setzt der lebensgefährdende Waffengebrauch (unter anderem) voraus, dass die betreffende Person einer gerichtlich strafbaren Handlung überwiesen oder dringend verdächtig ist, welche nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Im Rahmen des § 7 Z 3 WaffGG kommt es darauf an, ob die betreffende Person der strafbaren Handlung "überwiesen oder dringend verdächtig" ist. Ein dringender Tatverdacht setzt einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine Person die ihr angelastete Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin.