In seinem Erkenntnis vom 08.06.2006 zur GZ 2004/01/0323 hat sich der VwGH mit Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und dem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs 4 SPG befasst:
VwGH: Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs 4 SPG, so kommt dem UVS überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen. Wenn sich der UVS im vorliegenden Fall auf die Erörterung des Prozessgegenstandes zu Beginn der mündlichen Verhandlung beruft, so ändert dies nichts daran, dass § 89 Abs 4 SPG ein schriftliches Entscheidungsbegehren voraussetzt, welches nicht durch ein allfälliges mündliches Vorbringen oder konkludent durch den "Willen des Beschwerdeführers" ersetzt werden kann.