Es ist von entschiedener Sache auszugehen, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde
GZ 2007/21/0360, 09.11.2010
VwGH: Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass von entschiedener Sache auszugehen ist, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde.