Bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung sind in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO zu werten
GZ 2009/04/0173, 07.09.2009
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen. Abgesehen davon handelt es sich aber beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den im § 87 Abs 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen hat. Davon ausgehend ist der VwGH zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO zu werten seien.