Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen
GZ 2007/09/0201, 24.06.2009
VwGH: Der Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident. Bei den gegenständlichen Montagearbeiten (Montage / Aufstellen von Möbeln) handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Dass hinsichtlich dieser Arbeiten Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen wäre, hat der Bf nicht behauptet. Unabhängig davon, ob er dies als bloßes "Trinkgeld" angesehen hätte, hätten daher die Ausländer bei Fertigstellung der zusätzlichen Montage jedenfalls gem § 29 Abs 1 AuslBG einen Entgeltanspruch gehabt. Auf Grund der gegebenen Gesamtumstände erweist es sich jedenfalls iSd § 2 Abs 4 AuslBG nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde hinsichtlich dieser Ausländer von einer illegalen Ausländerbeschäftigung ausgegangen ist.