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Fremdenrecht

VwGH: AuslBG - Mithilfe der Lebensgefährtin

Als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, sind die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienste anzuerkennen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 2 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Beschäftigung, Lebensgefährtin

GZ 2007/09/0201, 24.06.2009
Der Bf bringt vor, hinsichtlich der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannten G. T. liege überhaupt keine unzulässige Ausländerbeschäftigung vor, weil diese als Lebensgefährtin des Minderheitseigentümers der Liegenschaft Gast gewesen sei und in der Küche ihr eigenes Geschirr und nicht das Frühstücksgeschirr von Gästen gewaschen habe.
VwGH: Grundsätzlich kann die Mithilfe in einem gewerblichen Betrieb auch in der Mithilfe beim Abwaschen und/oder anderen Hilfstätigkeiten in der Küche eines Gastronomieunternehmens durch Ausländer eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG darstellen. Um diese Tätigkeit aber einem gewerblichen Unternehmen zurechnen zu können - und nicht etwa nur einem privaten, vom AuslBG nicht berührten Bereich, wie dies in der Beschwerde und auch im Berufungsverfahren behauptet worden war - hätte es der zusätzlichen Feststellung bedurft, ob der Hotelbetrieb im Tatzeitpunkt tatsächlich geführt und für Gäste geöffnet gewesen ist. Auch fehlen Feststellungen darüber, wo die Ausländerin betreten wurde, weil es für die rechtliche Beurteilung einen Unterschied machen kann, ob sie etwa im privaten Bereich des Gebäudes (nach den getroffenen Feststellungen die Räume des Obergeschosses), oder in der hoteleigenen Küche angetroffen wurde. Denn als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, sind die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienste anzuerkennen. Dazu zählen aber etwa Tätigkeiten unter Lebensgefährten im nichtgewerblichen Bereich. Auch zur Bewertung, ob Naturalleistungen wie etwa freie Kost und Logis zu vernachlässigen sind oder Entgeltcharakter aufweisen, kommt es regelmäßig auf die konkrete Situation der tätigen Ausländerin an. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Ausländerin die Lebensgefährtin des mit den Renovierungsarbeiten betrauten Minderheitseigentümers der Liegenschaft war.
Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf für in einem Gastgewerbebetrieb entfaltete Tätigkeiten wäre es in diesem Zusammenhang auch erforderlich gewesen, festzustellen, wer der Betreiber (Inhaber) dieses gewerblichen Unternehmens (Hotels) ist, weil für Übertretungen des AuslBG im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens der Verantwortliche dieses Unternehmens und nicht der mit diesem nicht idente (Mehrheits-)Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück der Betrieb geführt wird, haftet.

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