Jedermann, also auch eine Privatperson, kann als Beschäftiger belangt werden; es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat
GZ 2007/09/0201, 24.06.2009
VwGH: Fest steht, dass dem Mehrheitseigentümer des Gebäudes, in welchem der Hotelbetrieb untergebracht ist, der wirtschaftliche Vorteil aus den in den nicht zu diesem Betrieb gehörenden Räumen getätigten Renovierungsarbeiten erwächst. Nach dem Inhalt des Tatbestandes gem § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat. Dabei hindert die Bestrafung eines von mehreren in Frage kommenden Tätern nicht, dass die anderen strafrechtlich nicht belangt wurden. Der Bf als Mehrheitseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft kann sich daher mit dem Hinweis auf die unterbliebene Bestrafung auch der anderen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft nicht exkulpieren.