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Fremdenrecht

VwGH: AuslBG - mangelndes Verschulden bei mit ausländischem Unternehmen abgeschlossenem Werkvertrag, die Haftung für die Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen zu übernehmen?

Dass der Beschuldigte lediglich auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG zu widerlegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 28 AuslBG, § 5 Abs 1 VStG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Ungehorsamsdelikt, Haftung des ausländischen Unternehmens

GZ 2007/09/0352, 24.06.2009
Der Bf bestreitet in seiner Beschwerde nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, er macht jedoch in Ausführung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass im Werkvertrag hinsichtlich des Einbaus mit dem kroatischen Unternehmen vereinbart worden sei, dass die österreichischen gesetzlichen Bestimmungen im Bezug auf Arbeitnehmerschutz, steuerliche oder sonstige Bestimmungen einzuhalten seien; dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Er habe sich daher keinerlei Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen, zumal er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund habe erwarten lassen. Auf Grund der vertraglichen Verpflichtung mit dem kroatischen Bauunternehmen habe er davon ausgehen können, dass dieses Unternehmen sämtliche Bewilligungen habe.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Übertretungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a und b AuslBG Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm widerlegt hätte werden können. Solange der Beschuldigte in solchen Fällen nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher iSd § 5 Abs 1 VStG auch im vorliegenden Verfahren Sache des Bf gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf.
Der Bf meint nun, dieser gesetzlichen Vermutung durch Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens an der Verwaltungsübertretung mit dem Hinweis darauf erfolgreich entgegen getreten zu sein, dass in dem mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrag dieses die Haftung für die Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen übernommen habe.
Damit zeigt der Bf aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch den Empfänger der Arbeitsleistungen - unabhängig vom Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen - trifft nämlich selbst die Verpflichtung, für die entsendeten ausländischen Arbeiter gem § 18 Abs 1 und 11 AuslBG entweder um Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen einzukommen. Dass der Bf lediglich auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG zu widerlegen.

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