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Fremdenrecht

VwGH: AuslBG und (behauptete) Unentgeltlichkeit

Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Beschäftigung, unentgeltlich

GZ 2007/09/0366, 24.03.2009
Der Bf bringt vor, er habe den Ausländern für ihre Arbeit kein Entgelt bezahlt.
VwGH: Daraus folgt nicht, dass er die Ausländer nicht gem § 2 Abs 2 AuslBG beschäftigt habe. Einerseits kann die Leistung eines Entgelts bereits in der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung gesehen werden und anderseits ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt nämlich als bedungen (vgl § 1152 ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl auch § 29 AuslBG). Von einem Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst durch die Ausländer war im vorliegenden Fall nicht einmal vom Bf die Rede.

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