Aus § 2 Abs 3 AuslBG kann nicht der Schluss gezogen werden, nur in diesen Fällen wäre ein Betriebsinhaber für die Beschäftigung eines Ausländers in seinem Betrieb nach dem AuslBG verantwortlich
GZ 2007/09/0254, 24.03.2009
Die Bf bringt vor, die belangte Behörde hätte nicht sie, sondern ihre Tochter als Arbeitgeberin qualifizieren müssen und verweist auf § 2 Abs 3 AuslBG, worin eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen den Begriffen Arbeitgeber und Betriebsinhaber festgelegt sei. Betriebsinhaber sei "nach der Terminologie des AuslBG nur dann Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis einschließlich der Tätigkeiten nach § 3/5 leg cit steht (§ 2/2 lit c leg cit) oder nach den Bestimmungen des § 18 beschäftigt ist".
VwGH: Diese Auffassung kann der VwGH nicht teilen. Mit ihr verkennt die Bf, dass in § 2 Abs 3 AuslBG nur bestimmte Fälle geregelt werden, in welchen Arbeitskräfte außerhalb eines Betriebes ihres Arbeitgebers in einem anderen Betrieb tätig werden und der Inhaber dieses Betriebes dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, nur in diesen Fällen wäre ein Betriebsinhaber für die Beschäftigung eines Ausländers in seinem Betrieb nach dem AuslBG verantwortlich.