Die unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses unterliegt nicht den Bestimmungen des AuslBG
GZ 2009/09/0031, 26.02.2009
Der Bf bringt vor, es habe sich bei der von den betretenen Ausländerinnen verrichteten Arbeit um eine "Probearbeit" gehandelt.
VwGH: Dem Bf ist entgegenzuhalten, dass die beiden Russinnen nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet wurden, sondern jedenfalls durch ihre Arbeitsleistung eine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn angestrebt wurde. Der Gerichtshof hat zwar bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht den Bestimmungen des AuslBG unterliegt. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, weil der Bf die - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung der Unentgeltlichkeit gar nicht behauptet hat. Im Übrigen wurde auch in keiner Weise dargetan, dass es sich bei den keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten ("Stubenmädchen") um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten" gehandelt haben soll. Die vom Bf ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung iSd § 2 AuslBG qualifiziert. Selbst wenn sich der Bf eine "endgültige" Beschäftigung der Ausländerinnen vorbehalten haben sollte, so ändert dies doch nichts daran, dass diese Arbeitskräfte (und zwar offenkundig über ein bloßes Vorführen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten VOR Aufnahme der Beschäftigung hinaus) im Appartementbetrieb zumindest mit einem Anspruch auf Entlohnung ihrer Tätigkeit beschäftigt worden sind.