Gem § 27 Abs 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft - vom Fall der Bewilligung der Beibehaltung derselben abgesehen - nur, wer eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt
GZ 2006/01/0884, 19.02.2009
Die belangte Behörde stellte gem den §§ 39 und 42 Abs 3 StbG fest, dass der Bf die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaf - diese habe der Bf spätestens mit Ausstellung des russischen Reisepasses zwingend erworben - gem § 27 Abs 1 StbG verloren habe.
Der Bf bringt vor, dass er nie einen russischen Reisepass angefordert und dieser offenbar unrichtigerweise ausgestellt worden sei. Er habe einen derartigen Reisepass auch nie behoben und sei ihm ein solcher auch nicht zugestellt worden.
VwGH: Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG - die sich an der Judikatur des VwGH zu § 9 Abs 1 Z 1 StbG 1949 orientiert - soll klarstellen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft nur eintritt, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete - "positive" - Willenserklärung abgibt. Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist. Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt.
Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel ein erhebliches Indiz für die Erlangung der betreffenden Staatsbürgerschaft darstellt. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Umstände der Ausstellung des der belangten Behörde nicht vorliegenden Reisepasses letztlich im Dunkeln bleiben (Anm: durch die zuständigen russischen Behörden erfolgte keine Beantwortung diesbezüglicher Anfragen), kann dieser Zusammenhang - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - jedoch nicht ohne Weiteres hergestellt werden. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen reichen daher für die Annahme des Vorliegens des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 27 Abs 1 StbG nicht aus. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch keine schlüssig begründeten Feststellungen darüber getroffen, ob der Bf eine Willenserklärung iS dieser Bestimmung abgegeben hat.
Demnach hat die belangte Behörde das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG - Abgabe einer auf die russische Staatsangehörigkeit gerichteten "positiven" Willenserklärung, Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft durch den Bf - nicht einwandfrei geklärt.
Abschließend sei angemerkt, dass der VwGH nicht verkennt, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall offenkundig beträchtlichen, nicht im Ingerenzbereich der belangten Behörde gelegenen, Schwierigkeiten begegnet. Dies vermag die belangte Behörde jedoch von ihrer Verpflichtung zur abschließenden Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - unter Bedachtnahme auf die Mitwirkungspflicht des Bf - nicht zu entbinden.