Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind; bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde ein weiter Spielraum zu
GZ 2007/21/0488, 20.11.2008
Über den Beschwerdeführer wurde gem § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Verurteilung wegen §§ 27, 28 SMG) erlassen. Der Bf wurde daraufhin auf dem Luftweg (Wien - Prishtina) abgeschoben, wobei er von drei Exekutivbeamten begleitet wurde. Dafür schrieb die Bundespolizeidirektion Linz dem Bf mit Bescheid gem § 113 Abs 1 FPG iVm § 10 FPG-DV (ua) EUR 1.518,-- (Kosten der Flugtickets für drei Begleiter bis Prishtina) zum Ersatz vor.
Gegen diesen Teil der Vorschreibung erhob der Bf Berufung, in der er geltend machte, eine Begleitung wäre nicht erforderlich gewesen; es hätte ausgereicht, ihn in Österreich bis zum Flugzeug zu eskortieren.
VwGH: § 113 Abs 1 FPG normiert eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden (und - wie auch im Beschwerdefall - nicht befolgten) Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu, den sie - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass die Ansicht, es sei eine Begleitung durch drei Sicherheitswachebeamte zur Sicherung einer reibungslosen Flugabschiebung geboten gewesen, keine Grundlage gehabt hätte.
Angesichts der über längere Zeit fortgesetzten Suchtmitteldelinquenz des drogenabhängigen Beschwerdeführers war nämlich - bei der von der belangten Behörde zutreffend angewandten Beurteilung aus dem Blickwinkel des zu prüfenden Verwaltungshandelns, also vor Beginn der Reisebewegung - das Auftreten von Problemen während der Abschiebung nicht auszuschließen. Darüber hinaus berücksichtigt die Beschwerde nicht die bereits im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Aspekte der Eigensicherung der begleitenden Beamten, sodass fallbezogen insgesamt noch nicht von einer Überwälzung von Kosten in unnotweniger Höhe gesprochen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde darüber hinaus vorwirft, jede Ermittlungstätigkeit zur Frage der Erforderlichkeit seiner Begleitung während der gesamten Reise unterlassen zu haben, legt er nicht dar, zu welchen konkreten und für den Ausgang des Verfahrens (insbesondere angesichts der gebotenen ex-ante-Betrachtung) wesentlichen Feststellungen ergänzende Beweisaufnahmen geführt hätten.