Home

Fremdenrecht

VwGH: Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG bei Verehelichung des Ausländers mit einer EU-Bürgerin?

Meldezettel und Heiratsurkunde allein sagen über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG nichts aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AuslBG, § 5 VStG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Ausnahmebestimmung, Ehe mit EU-Bürgerin, Geschäftsführer, Sorgfaltspflicht

GZ 2007/09/0039, 16.12.2008
Der Bf bringt - bezogen auf den indischen Staatsangehörigen C. D. - vor, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass dieser Ausländer Angehöriger einer EU-Bürgerin sei und die Erteilung eines Aufenthaltstitels am 30. November 2005 beantragt habe. Zur Verschuldensfrage bringt er vor, es seien ihm bei Einstellung des Ausländers überzeugende Dokumente vorgelegt worden, er habe sich hinsichtlich des über C. D. verhängten Aufenthaltsverbotes in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da selbst aus der Kopie des Reisepasses kein Aufenthaltsverbot zu ersehen gewesen sei.
VwGH: Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens mit dem Argument bestreitet, die von ihm vor Arbeitsbeginn des Ausländers eingesehenen Dokumente seien ausreichend gewesen, ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des AuslBG hintan zu halten, so trifft dies nicht zu. Meldezettel und Heiratsurkunde allein sagen über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG nichts aus. Um seiner ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft obliegenden Sorgfaltspflicht bei Einstellung eines Ausländers Genüge zu tun, hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nur den Reisepass im Original, sondern auch arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorlegen lassen müssen. Denn dass die Beschäftigung von Ausländern - und dass C. D. ein solcher ist, war auch dem Bf nicht unbekannt - grundsätzlich arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen bedarf, ist allgemein bekannt und gehört zu dem zu erwartenden Kenntnisstand eines Unternehmers. Daher kann sich der Bf nicht mit Erfolg damit verantworten, der Ausländer habe ihn in die Irre geführt, abgesehen davon, dass aus seiner Verantwortung auch nicht zu ersehen ist, dass der Ausländer selbst davon ausgegangen wäre, eine Beschäftigungsbewilligung nicht zu benötigen. Dass aber allein die Verehelichung mit einer EU-Bürgerin nicht "automatisch" von der Einhaltung der Normen des AuslBG befreit, hätte ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH bei gebotener Sorgfalt daher bekannt sein müssen. Mit seinem Vorbringen hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihn iSd § 5 Abs 1 VStG an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at