Allgemeine Ausführungen iZm Gefährlichkeitsprognose
GZ 2008/22/0629, 10.12.2008
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2002 eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet habe und mit seiner Frau und seinen Kindern seit Oktober 2002 in der Schweiz lebe. Auf Grund dieser Heirat würden für ihn die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs 2 und 86 iVm § 87 FPG gelten. Das seiner Verurteilung (wegen Schlepperei: Am 25. November 1998 gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von neun jugoslawischen Staatsangehörigen gefördert sowie am 19. November 1998 drei jugoslawische Staatsangehörige über die grüne Grenze nach Österreich gebracht) zu Grunde liegende Fehlverhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne die endgültige Nachsicht des bedingten Strafteils nicht als eine Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände angesehen werden. Die seit der Verurteilung vergangene Zeitspanne sei zu kurz, um aus dem Unterbleiben weiterer Verurteilungen auf eine Läuterung durch die Verhängung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe schließen zu können. Es zeige sich jedoch, dass das Aufenthaltsverbot als geeignetes Mittel zur Spezialprävention angesehen werden könne.
VwGH: Gem § 65 Abs 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg Rechtsprechung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bzw Rückkehrverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw Rückkehrverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind.
Bei der Beurteilung nach § 65 Abs 1 FPG kommt es somit darauf an, ob eine Gefährlichkeitsprognose iSd § 60 Abs 1 FPG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 66 FPG zulässig ist. Hat der Fremde inzwischen eine Rechtsstellung erlangt, der zufolge für ihn gem § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs 2 und 86 FPG anzuwenden sind, ist für die Prognosebeurteilung § 86 Abs 1 FPG heranzuziehen.
Wenn auch die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Schlepperei des Beschwerdeführers in keiner Weise verharmlost werden soll, kann doch nach einem Wohlverhalten von acht Jahren nicht mehr davon ausgegangen werden, dass iSd § 86 Abs 1 FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde selbst wertete das Aufenthaltsverbot als "geeignetes Mittel zur Spezialprävention", was nur dahin gedeutet werden kann, dass das Aufenthaltsverbot seine Aufgabe erfüllt hat.