Durch die selbständige Tätigkeit des Fremden muss jedenfalls ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft bewirkt werden
GZ 2007/21/0255, 20.11.2008
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen der von ihm ausgeübten Tätigkeit iSd § 24 AuslBG zu bejahen wäre und damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung vorlägen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH folgt aus § 24 AuslBG, dass für die Klärung der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden.