Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft hat völlig unabhängig davon zu erfolgen, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorlag oder nicht
GZ 2008/21/0560, 20.11.2008
VwGH: Das Vorbringen, es könne "eine zumindest aus formalen Gründen nicht rechtmäßige Haft wohl nicht rechtmäßig fortgesetzt werden ..., ohne dass sich Änderungen der Rechtsgrundlage aus dem UVS-Bescheid nachvollziehen lassen", lässt außer Acht, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft völlig unabhängig davon zu erfolgen hat, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorlag oder nicht.