Bei Beschäftigung ausländischer Personen ist insbesondere zur Hintanhaltung illegaler Ausländerbeschäftigung besondere Sorgfalt geboten
GZ 2007/09/0247, 20.11.2008
Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, zu Unrecht sei die belangte Behörde vom Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers ausgegangen, zumal dieser von der wahren Identität und Staatsangehörigkeit des von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigten Ausländers keine Ahnung gehabt habe. Er sei trotz des ihm von den Kontrolleuren vorgehaltenen (richtigen) bulgarischen Namens des Ausländers davon ausgegangen, es habe sich bei ihm um einen griechischen Staatsangehörigen gehandelt, zumal ihm dieser auch einen (gefälschten) griechischen Reisepass vorgewiesen habe.
VwGH: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG gehört, da zur Verwirklichung ihres Tatbestandes weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, zu den sog "Ungehorsamsdelikten", bei denen iSd zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer einmal ein griechischer Reisepass vorgelegt worden ist, auf Grund dessen er der Meinung war, es handle sich um einen griechischen Staatsangehörigen, reicht zu seiner Entlastung allein nicht aus, zumal ihm ja auf Grund des Umstandes, dass sich der Ausländer tatsächlich mit einem anderen als dem im Pass ausgewiesenen Namen rufen ließ, hätte auffallen müssen, dass möglicherweise auch die Identität des Ausländers nicht jener im Pass ausgewiesenen entsprach. Die belangte Behörde hat auch schon zutreffend darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer als ehemaligem mazedonischen Staatsangehörigen Zweifel auf Grund der mangelnden griechischen Sprachkenntnisse des Ausländers hätten kommen müssen, auch wenn er selbst diese Sprache selbst nicht spricht. Dass ihm zumindest der Sprachklang unbekannt oder verwechslungsfähig gewesen wäre, behauptete er nicht. Dass bei Beschäftigung ausländischer Personen insbesondere zur Hintanhaltung illegaler Ausländerbeschäftigung besondere Sorgfalt geboten ist, ist allgemein bekannt. Es musste daher auch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit klar sein, dass in diesem Bereich besonderes Augenmerk auf Unregelmäßigkeiten zu legen ist.