Der Masseverwalter haftet wie ein handelsrechtlicher Geschäftsführer
GZ 2007/09/0288, 20.11.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe den an einen Masseverwalter zu legenden Sorgfaltsmaßstab bei weitem überspannt, zumal er keine Veranlassung gehabt habe, einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG zu bestellen, weil er nicht davon habe ausgehen können, dass entgegen den Bestimmungen der KO und ohne sein Wissen Beschäftigungsverhältnisse hinter seinem Rücken eingegangen würden. Ein Masseverwalter sei nicht einem normalen Arbeitgeber und/oder Unternehmensleiter gleichzusetzen, er habe va seine in der KO näher umschriebenen Aufgaben zu erfüllen, dabei könne er de facto Verwaltungsübertretungen im gemeinschuldnerischen Unternehmen nie zur Gänze ausschließen, seine Möglichkeiten blieben auf Weisungen und gelegentliche Kontrollen vor Ort beschränkt. Die Unterlassung, einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG zu bestellen, rechtfertige keinesfalls eine Strafe in der ausgesprochenen Höhe (zwei Geldstrafen iHv jeweils EUR 1.000,--).
VwGH: Ausgehend von der unbestritten festgestellten Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG hätte der Beschwerdeführer zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung Umstände, die sein mangelndes Verschulden darzutun geeignet wären, etwa das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, darzutun und nachzuweisen gehabt. Die bloße Erteilung von Weisungen allein reicht zur Entlastung des Beschuldigten nicht aus, die Einhaltung der Bestimmung des AuslBG sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich Masseverwalter in einem Konkurs über das Vermögen der das gegenständliche Lokal betreibenden Gesellschaft war, reicht zu seiner Entlastung nicht aus, zumal er in dieser Eigenschaft wie ein handelsrechtlicher Geschäftsführer haftet. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er als Masseverwalter im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens nicht in der Lage ist, ständig in einem von einer Konkursmasse betriebenen Lokal anwesend zu sein und die dortigen Vorgänge unmittelbar zu beobachten, doch ist es für den Fall, dass Aufgaben, die in den eigenen Verantwortungsbereich fallen, an dritte Personen delegiert werden, geboten, entsprechende deutliche Weisungen zu erteilen, die sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die Einhaltung dieser Anordnungen - auch in seiner Abwesenheit - zu gewährleisten (Kontrollsystem). Die bloße Genehmigung einer Personalsuche mit dem Hinweis, sich den Abschluss des Arbeitsvertrages bei Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen vorzubehalten, reicht zur Entlastung des Beschwerdeführers nicht aus. Entscheidend war vielmehr, dass im konkreten Fall eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der von ihm lediglich in Form eines Hinweises auf die Erforderlichkeit von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen geäußerten Weisung tatsächlich nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Kontrolltätigkeiten entfaltet und diese nicht auch nur ansatzweise behauptet, weshalb es dahin gestellt bleiben kann, wie im konkreten Fall ein funktionierendes Kontrollsystem auszusehen gehabt hätte.
Die belangte Behörde zeigte bereits Wege auf, die - ohne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu überspannen - auch für einen berufsmäßigen Masseverwalter mit der von ihm angegebenen durchschnittlichen Anzahl an Konkursen gangbar gewesen wären, etwa die Bestellung eines (etwa bereits zum Betrieb gehörenden) verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass es jedenfalls nicht vertretbar erscheint, dass sich ein Masseverwalter seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit allein mit der Begründung entziehen könnte, dass er bei einer geringeren Anzahl von gleichzeitig betreuten Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Rein ökonomische Umstände rechtfertigen bzw entschuldigen jedenfalls nicht die Verletzung gesetzlicher Vorgaben.