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Fremdenrecht

VwGH: Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG iZm einem "Eurodac-Treffer"

Grundsätzlich erscheint die Heranziehung des in § 76 Abs 2 Z 4 FPG normierten Schubhaftgrundes bei Vorliegen eines sog "Eurodac-Treffers" als nicht unvertretbar

20. 05. 2011
Gesetze: § 76 FPG, Eurodac-Durchführungsverordnung
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft, Antrag auf internationalen Schutz, Eurodac

GZ 2008/21/0278, 18.09.2008
VwGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 4 FPG vorliegen, hat die Behörde auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, ob die Asylbehörde - insbesondere auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden gleichartigen Informationen - eine Entscheidung iSd § 5 AsylG 2005 treffen wird, mit der gem § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verbinden wäre. Grundsätzlich erscheint die Heranziehung des in § 76 Abs 2 Z 4 FPG normierten Schubhaftgrundes bei Vorliegen eines sog "Eurodac-Treffers" als nicht unvertretbar. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn aus dem "Eurodac-Treffer" unter Berücksichtigung des sonst hervorgekommenen Sachverhalts mit gutem Grund abgeleitet werden kann, es werde die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung über den Asylantrag bestehen. Bereits aus der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG ergibt sich, dass bei dieser Beurteilung von der Behörde auch das Ergebnis der Befragung und der Durchsuchung des betroffenen Fremden zu berücksichtigen ist (arg: "auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung").

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